Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Conus Ges.m.b.H. 1. Allgemeines: 1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden kurz „AGB“ genannt) liegen allen Verträgen mit der CONUS Ges.m.b.H. (im folgenden kurz „CONUS“ genannt) zu Grunde. 1.2 Diese AGB bilden einen integrierenden Bestandteil sämtlicher Anbote von CONUS und sämtlicher Vereinbarungen, die CONUS mit Kunden trifft. Sie sind insbesondere auch auf Ergänzungen und Erweiterungen von Vereinbarungen, wie etwa im Fall der Ausweitung bestehender Vereinbarungen auf zusätzliche Produkte und Leistungen anzuwenden. 1.3 Vom Inhalt dieser AGB kann nur durch schriftliche Vereinbarung zwischen CONUS und dem Kunden abgegangen werden, wobei dabei festgelegte Änderungen und Ergänzungen die nicht geänderten Bestimmungen der AGB unberührt lassen. 2. Angebote: Alle Angebote von CONUS sind, soferne nichts anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde, freibleibend und basieren auf den am Angebotstag gültigen Preisen und sind nicht teilbar. Angebote sowie von CONUS überreichte Unterlagen dürfen Dritten nur mit schriftlicher Zustimmung von CONUS zugänglich gemacht werden. 3. Vertragsabschluß: 3.1 Ein Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn CONUS nach Erhalt einer Bestellung oder eines Auftrages eine schriftliche Auftragsbestätigung übermittelt oder die Leistung direkt erbracht hat. 3.2 Die in Katalogen, Prospekten und sonstigen Werbematerialien sowie auf der Homepage enthaltenen Angaben sind nur maßgeblich, wenn im Anbot sowie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. 4. Auftragsannahme: Angebote und Bestellungen sind für CONUS nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich (per Post oder per Fax) oder per e-mail erfolgen und von CONUS schriftlich oder per e-mail bestätigt werden. Der Kunde ist damit einverstanden, daß personen- und unternehmensbezogene Daten im Zuge der Geschäftstätigkeit von CONUS elektronisch verarbeitet und an Dritte weitergegeben werden. 5. Lieferung: 5.1 Die angegebenen Lieferzeiten gelten erst ab Auftragsbestätigung und ab Erhalt aller erforderlichen kaufmännischen und technischen Angaben sowie bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen. 5.2 Von CONUS angegebene Lieferzeiten sind annähernd und gelten vorbehaltlich unvorhergesehener Hindernisse, wie höhere Gewalt oder Betriebsstörungen. Wegen verspäteter Lieferung steht dem Kunden weder ein Rücktrittsrecht vom Vertrag noch ein Anspruch auf Schadenersatz zu, soferne der Verzug nicht auf grobes Verschulden von CONUS zurückzuführen ist. 5.3 Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Kunden ab Lager von CONUS. 5.4 Allfällige für die Ausführung von Arbeiten erforderliche Genehmigungen Dritter (insbesondere von Behörden) sind vom Kunden rechtzeitig auf eigene Gefahr und Kosten zu besorgen; liegen die entsprechenden Genehmigungen nicht vor, verlängert sich die Lieferfrist entsprechend; daraus resultierende Mehrkosten sind vom Kunden zu tragen. 5.5 CONUS ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen sowie (auch für erst teilweise erbrachte) Aufträge und Lieferungen Teilrechnungen zu legen. 5.6 Die Arbeiten von CONUS erfolgen grundsätzlich nur während der Geschäftszeiten von CONUS; wünscht der Kunde die Durchführung von Arbeiten außerhalb der Geschäftszeiten, werden diese gesondert abgerechnet. 6. Erfüllung und Gefahrenübergang: 6.1 Nutzung und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferung ab Lager von CONUS auf den Kunden über; dies gilt auch dann, wenn die Lieferung im Rahmen der Durchführung eines (Montage-)Auftrages erfolgt oder wenn der Transport durch den Kunden durchgeführt oder organisiert und geleitet wird. 6.2 Bei Leistungen, die keine Lieferung von Waren darstellen, ist der Erfüllungsort dort, wo die Leistung erbracht wird. Die Gefahr für eine solche Leistung geht mit Erbringung auf den Kunden über. 7. Preise: 7.1 Alle Preise verstehen sich in Euro/Cent ohne Umsatzsteuer. 7.2 Die Preise gelten jeweils nur für den vorliegenden Auftrag bzw. die vorliegende Bestellung. 7.3 Wenn im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren und/oder der Ausführung von Aufträgen Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben erhoben werden, so sind diese vom Kunden zu tragen. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, so wird diese sowie eine allenfalls vom Kunden gewünschte Transportversicherung gesondert verrechnet. Die Verpackung wird nur nach ausdrücklicher Vereinbarung zurückgenommen. 7.4 Bei einer vom Angebot abweichenden Bestellung behält sich der Verkäufer eine entsprechende Preisänderung vor. 7.5 Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen Angebotes. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung erhöhen, so ist CONUS berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen. 7.6 Bei Sämtlichen Aufträgen werden die von CONUS als notwendig und zweckmäßig erachteten Leistungen erbracht und auf Basis des angefallenen Aufwandes verrechnet. Dies gilt auch für Leistungen und Mehrleistungen, deren Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit erst während der Durchführung eines Auftrages zu Tage treten, wobei es hierfür keiner besonderen Mitteilung an den Kunden bedarf. Die Erstellung von Reparaturanboten sowie die Begutachtung vorhandener Anlagen sind kostenpflichtig; diese Kostenersatzpflicht des Kunden besteht auch dann, wenn es zu keiner Auftragserteilung kommt. 8. Zahlung: 8.1 Die Zahlung des Kaufpreises hat, wenn nichts anderes vereinbart wurde, sofort nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug auf eines der in der Rechnung angeführten Konten zu erfolgen. Anzahlungen sind zu den im Vertrag genannten Terminen zu leisten. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 12 % p.a. berechnet. Der säumige Kunde ist verpflichtet, Mahn- und Inkassospesen sowie angefallene Anwaltskosten zu ersetzen. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog. 8.2 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist CONUS berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen. 8.3 Der Kunde hat hinsichtlich aller Zahlungen die Umsatzsteuer zu entrichten. 8.4 Eine allfällige Annahme von Scheck oder Wechsel erfolgt stets nur zahlungshalber. Alle damit im Zusammenhang stehenden Zinsen und Spesen (wie zum Beispiel Einziehungs- und Diskontspesen) gehen zu Lasten des Kunden. 8.5 Der Kunde ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen. 8.6 Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch CONUS. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigt CONUS, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der entgangene Gewinn sind vom Kunden zu ersetzen. 9. Gewährleistung: 9.1 Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen. 9.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt sowohl für die Lieferung von Waren als auch für die Ausführung von Aufträgen sechs Monate. 9.3 CONUS wird die Verbesserung aller vom Kunden ordnungsgemäß innerhalb der Gewährleistungsfrist gemeldeter Mängel nach ihrer Wahl, entweder durch Austausch oder Reparatur der betroffenen Teile, vornehmen. 9.4 Für Fehler in Software-Produkten und daraus resultierende Schäden übernimmt CONUS keine wie immer geartete Haftung. 9.5 Mängel an jenen von CONUS gelieferten Produkte, die im Rahmen der Gewährleistung an CONUS zurückgesendet werden, werden von CONUS nur dann behoben, wenn gleichzeitig mit dem zurückgesendeten Gegenstand auch eine Kopie der Rechnung sowie eine detaillierte Fehlerbeschreibung übermittelt werden; darüber hinaus sind sämtliche Sendungen an CONUS auf Kosten des Kunden zu übermitteln. 9.6 Eine Gewährleistung von CONUS für die Installierbarkeit von Produkten, die der Kunde beistellt, sowie daraus resultierende Fehler, Schäden oder Ausfälle ist jedenfalls ausgeschlossen. Die Sicherung der Daten obliegt dem Kunden. 9.7 CONUS wird mit sofortiger Wirkung aus allen Gewährleistungs- und Haftungsverpflichtungen im Hinblick auf jene Produkte entlassen, die in irgendeiner Weise durch unautorisierte Personen einschließlich des Kunden verändert wurden (oder bei denen Veränderungen versucht wurden). 9.8 Die Gewährleistungsverpflichtung des Verkäufers schließt jede Verantwortlichkeit im Hinblick auf a) Verschleißteile (wie Lampen, Sicherungen, Batterien etc.); b) jedweden Defekt, welcher in Verbindung mit unsachgemäßer Handhabung, Benützung oder anderen Gründen, wie zum Beispiel (aber nicht darauf beschränkt) übermäßiger Gewalteinwirkung, Wasser oder Feuchtigkeit und anderen nachteilige Umwelt- oder Bedienungsbedingungen auftritt; c) jeden Defekt, der aus einer von außen kommenden elektromagnetischen Störung oder Fehlfunktion oder durch netzverbundenes Equipment entsteht; oder d) Schäden an anderen körperlichen und unkörperlichen Sachen als an den Produkten selbst, aus. 9.9 CONUS übernimmt keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf eine unsachgemäße Bedienung, geänderte Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, anomale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind. 9.10 Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung einer bestehenden Anlage ist, bezieht sich die Gewährleistung ausschließlich auf die Änderung oder Ergänzung. Für die ursprünglich bereits vorhandene Anlage wird keine Gewährleistung übernommen. 9.11 Die Kosten für Hilfestellung, Fehlerdiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung sind vom Kunden zu ersetzen, sofern dieser den Fehler zu vertreten hat; dies gilt insbesondere bei Mängeln, wenn der Kunde oder ein Dritter Änderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe in der von CONUS installierten Anlage vorgenommen hat. 10. Haftung: 10.1 Jede Haftung von CONUS (aus welchem Rechtsgrund und Titel auch immer) setzt jedenfalls grobes Verschulden (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) voraus. CONUS haftet insbesondere nicht für jedweden indirekten oder Folgeschaden (wie insbesondere Verlust von Daten und entgangenen Gewinn). 10.2 Ist gemäß Punkt 9. eine Gewährleistungsverpflichtung von CONUS ausgeschlossen oder erloschen, so führt dies auch zum Ausschluß bzw. zum Erlöschen der Haftung von CONUS aus dem Titel des Schadenersatzes oder einem anderen Rechtsgrund. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist (Punkt 9.2) ist eine Haftung von CONUS aus dem Titel des Schadenersatzes oder einem anderen Rechtsgrund jedenfalls ausgeschlossen. 10.3 Vor Ausführung eines Auftrages hat der Kunde sämtliche zur Durchführung des Auftrages erforderlichen Gebäudepläne an CONUS zu übermitteln. In diese Pläne sind vor Durchführung des Projektes die Lage sämtlicher von CONUS zu montierender Anlagenbestandteile (wie insbesondere Dosen, Kabelkanäle und Verteiler) eingezeichnet; diese Pläne sind vom Kunden schriftlich freizugeben. Darüber hinaus hat der Kunde in den Lageplänen sämtliche Gas-, Wasser- und Elektroleitungen ersichtlich zu machen. Für wie auch immer geartete Schäden am Gebäude (insbesondere an Gas-, Wasser und Elektroinstallationen) haftet CONUS nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz; eine Haftung ist jedoch insofern ausgeschlossen, als aus den vom Kunden gemachten die Lage allfällig betroffener Installationen nicht ersichtlich war. 10.4 Eine Haftung von CONUS nach dem Produkthaftungsgesetz ist - soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen. 10.5 CONUS übernimmt keine Haftung für die Verschmutzung von Räumen oder sonstigen Geräten, die im Rahmen der Durchführung des Auftrages entsteht. 11. Helpdesk: 11.1 Das Helpdesk-Service von CONUS beinhaltet a) Betriebs- und Wartungsunterstützung, Beratung und Problemlösung im Hinblick auf EDV-Anlagen aus der Ferne, via Telekommunikationsmitteln während der Geschäftsstunden von CONUS; b) Betriebs- und Wartungsunterstützung durch Personal von CONUS am Betriebsort des Kunden. 11.2 Darüber hinaus können spezielle Serviceleistungen - abhängig vom Vertrag zwischen dem Kunden und CONUS - umfassen: a) grundlegende Expertenberatung für Planung und/oder Implementierung von Lösungen im Hinblick auf signifikante Kundenwünsche und für Definitionen von neuen Anwendungen oder „Features“; b) Ferndiagnosenunterstützung durch direkte Verbindung des Verkäufers mit dem Netzwerk des Kunden; c) 24 Stunden Helpdesk-Hilfestellung und Beratungsservice; d) Hardwarereparaturdienste zu fixen Kosten und/oder zu garantierten maximalen Reparatur- und Austauschzeiten; e) Notreparaturdienste für Hardware und Software zu garantierten Antwortzeiten ab dem Kundenruf. 11.3 Reguläre Helpdeskleistungen sind zu den üblichen Kosten von CONUS verfügbar (zusätzlich Reisekosten und Spesen), welche dem Kunden auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden. 11.4 Spezielle Wartungsdienste können darüber hinaus, auf der Grundlage eines separaten Wartungsvertrages, abgeschlossen zwischen dem Kunden und CONUS verfügbar gemacht werden, welcher eine garantierte Verfügbarkeit solcher Dienste durch CONUS und eine vereinbarte Kostenstruktur für solche Dienste regelt, die auch Gebühren auf einer jährlich pauschalierten Basis umfassen kann. 11.5 Diese AGB sind jedenfalls integrierender Bestandteil jedes Wartungsvertrages (Service Level Agreements). 12. Eigentumsvorbehalt: 12.1 Sämtliche von CONUS gelieferten Waren stehen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum an gelieferten Waren, insbesondere an Hardware, geht erst dann auf den Kunden über, wenn sämtliche Ansprüche von CONUS aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden voll befriedigt worden ist. Nimmt CONUS gelieferte Waren aufgrund des Eigentumsvorbehaltes zurück, so haftet der Kunde für jeden Mindererlös, der sich bei Weiterverkäufen ergibt, dies unter Wahrung sämtlicher weiterer Ansprüche von CONUS. Ebenso hat der Kunde die durch Rück- und Weitertransport entstehenden Kosten zu ersetzen. 12.2 Der Kunde hat sich bis zur vollständigen Bezahlung der von CONUS gelieferten Waren jeglicher Verfügung über die Ware zu enthalten; er haftet CONUS für jeden Schaden, der aus einem Verstoß gegen diese Bestimmung resultiert. 13. Anwendbares Recht: Auf die Geschäftsbeziehung zwischen CONUS Ges.m.b.H. und den Kunden ist österreichisches Recht anzuwenden. 14. Erfüllungsort, Gerichtsstand: Erfüllungsort für CONUS ist der vertraglich vereinbarte Lieferort. Erfüllungsort für den Kunden ist Wien. Für sämtliche Streitigkeiten vereinbaren die Parteien die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts in Wien Innere Stadt. 15. Nebenbestimmungen: 15.1 Verständigungen, Mitteilungen und Erklärungen haben mit eingeschriebenem Brief an die von den Parteien zuletzt bekanntgegebene Adresse zu erfolgen. Zur Wahrung von Fristen genügt die Postaufgabe. 15.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB nichtig, undurchführbar und/oder ungültig sein oder werden, so hat dies nicht die Nichtigkeit, Undurchführbarkeit und/oder Ungültigkeit der übrigen Bestimmungen zur Folge. 16. Schlußbestimmungen: 16.1 Soweit nichts anderes vereinbart wird, gelten zwischen CONUS und dem Kunden die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen nach österreichischem Recht; dies gilt auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. 16.2 Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die Bestimmungen dieser AGB, soweit das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.